Das OLG Düsseldorf hatte der Frage nachzugehen, welche Partei für entstandene Detektivkosten verantwortlich war. Dabei entschieden die Düsseldorfer Richter, dass ein Unterhaltsbetrüger der anderen Partei die Kosten für den Einsatz einer Detektei zu erstatten hat.
Kann der/die Unterhaltsverpflichtete nicht in anderer einfacher Form eine eheähnliche Gemeinschaft der Exfrau/des Exmannes beweisen, als durch die Beauftragung einer Detektei und schafft es der Detektiv, die eheähnliche Gemeinschaft entgegen einer anders lautendenen Behauptung der Unterhalt fordernden Partei nachzuweisen, dann sind die angemessenen Detektivkosten, die im Rahmen der Beweisführung entstanden sind, durch die betrügende Partei, die falsche Behauptungen aufgestellt hatte, zu erstatten. 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen II-10 WF 34/08 vom 24.02.09.
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