Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat geurteilt, dass eine fristlose Entlassung ohne eine zuvor ausgesprochene Abmahnung bei einem Fall von Arbeitszeiterfassungsbetrug rechtens ist. Betrügereien bei der Erfassung der Arbeitszeit durch die Arbeitnehmer können für viele Firmen zu sehr empfindlichen Schadenssummen führen.
Daher sind die Arbeitsgerichte in ihrer Rechtsprechung sehr rigoros, wenn es um Betrug bei der vorsätzlich falschen Erfassung der Arbeitszeit geht. Als Beispiel kann an dieser Stelle das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein aufgeführt werden. Die obersten Arbeitsrichter aus Schleswig Holstein urteilten auf fristlose Entlassung bei folgender Ausgangslage.
Ein Angestellter hatte wegen der Ermangelung einer automatisierten Arbeitszeiterfassung die Zeit seiner Arbeitsleistung selber mittels eines Zeiterfassungsbogens erfasst. Bestandteil dieses Blattes waren der Dienstbeginn und das Dienstende wie auch der Anfang und das Ende der tatsächlichen Arbeitszeit. Dieser Angestellte hatte dann an mehreren Arbeitstagen das Ende seiner Arbeit nach 16:00 Uhr eingetragen, obwohl die jeweils letzte Tätigkeit schon um ungefähr 15:00 Uhr beendet worden war.
Dieses arbeitsrechtliche Fehlverhalten des Arbeitnehmers konnte bewiesen werden, was zur Entlassung des Mannes führte, gegen die er sich dann vergebens vor dem Arbeitsgericht zu wehren setzen versuchte. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein urteilte, dass mit dieser Handlung ein typischer Fall von Arbeitszeiterfassungsbetrug vorliegend sei, wodurch eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt sei.
Eine vorherige Abmahnung war nicht notwendig, da der Angestellte in der Firma – wie alle anderen Mitarbeiter auch – mehrmals vorher darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Erfassung der Zeit ordnungsgemäß und genau vorzunehmen sei. Die fristlose Entlassung war mithin rechtens.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Az: 6 Sa 293/10
Wenn auch in Ihrer Firma ein Verdacht im Raum steht, dass Mitarbeiter zum Beispiel im Außendienstbereich oder als Monteure oder auch bei Verwaltungstätigkeiten ohne automatische Zeiterfassung schummeln und sich mehr Stunden aufschreiben, als sie gearbeitet haben, so können unsere Privatdetektive Fälle dieser Art gerichtsverwertbar beweisen.
Dann könnten Sie theoretisch auch ein Exempel statuieren und dadurch andere Arbeitnehmer davon abbringen, auch solche betrügerischen Handlungen zum Nachteil des Arbeitgebers vorzunehmen. Denn wenn einem Arbeitnehmer wegen Arbeitszeiterfassungsbetruges fristlos gekündigt wurde, so spricht sich so etwas meist sehr schnell unter den weiteren Arbeitnehmern herum. Diese werden sich in der Folge hüten, falsche Arbeitszeiten aufzuschreiben. Und sogar die Detektivkosten können in vielen Fällen in voller erstattungsfähig sein, da diese in den meisten Fällen von einem überführten Mitarbeiter an den Arbeitgeber zurückgezahlt werden müssen.
Bei Arbeitszeiterfassungsbetrug sollte man nicht lange fackeln. Lassen Sie sich im Zweifelsfall von einem unserer Privatdetektive beraten, wie man auch Ihre Firma vor vermeidbaren Schäden bewahren kann. Übrigens finden Sie auf der Seite Rechtsprechung Beispiele für die Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten.
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